Gestahlfedert: Staatsterror (Teil 1): Das wahre Problem hinter „Schwachkopf-Gate“
Warum vom Robert nur die zweitgrößte Bedrohung ausgeht
von Michael Werner
Unser allseits geschätzter Vetternwirtschaftsminister, der ungekrönte König der Kinderbuch-Co-Autoren und die personifizierte Abrissbirne der deutschen Industrie, Dr. phil. Robert Habeck, ist in den letzten zehn Tagen massiv unter Beschuss geraten, weil er Stefan Niehoff, einen bayerischen Rentner mit einer schwerbehinderten Tochter, die er zusammen mit seiner Frau rund um die Uhr betreut, wenn er nicht gerade arbeiten geht, um seine karge Rente aufzubessern, damit er sich das überhaupt leisten kann, wegen „Majestätsbeleidigung“ gemäß Paragraph 188 Strafgesetzbuch angezeigt hat. Der Mann, dessen Heizkosten sich aufgrund des „grünen Wirtschaftswunders“ mal eben verdreifacht haben, hat auf „X“, vormals „Twitter“, seinem Ärger Luft gemacht und ein inzwischen legendäres „Meme“ geteilt, dem die Werbekampagne „Schwarzkopf Professional“ zugrunde lag und unter einem Foto von Habeck der Schriftzug zu „Schwachkopf Professional“ umgeändert wurde.
Das schien so gar nicht Habecks Humor getroffen zu haben, weshalb der Rentner zum Gegenstand einer der 805 Strafanträge wurde, die unser charismatischer Volkszertreter (pun intended) seit September 2021 gegen aufmüpfige Bürger gestellt hat. So klingelte es dann jüngst morgens um sechs Uhr bei der Familie Niehoff, und vor der Tür stand „unsere Demokratie“ mit einem Hausdurchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg.
Seitdem gab es einiges an Hickhack rund um diese Causa: Habeck selbst äußerte, dass es bei der Hausdurchsuchung ja gar nicht um das „Schwachkopf-Meme“ ging, sondern um antisemitische Aussagen des Rentners. Was aber schlicht unwahr ist, wie aus dem Durchsuchungsbeschluss, der in Kopie bereits durchs Netz geistert, eindeutig hervorgeht, und womit Habeck mit seiner immensen Reichweite und dem Nimbus eines Vizekanzlers einen unschuldigen Bürger öffentlich im Fernsehen auch noch in die Antisemiten-Ecke gestellt hat, obwohl das faktisch nicht zutrifft. Was davon zu halten ist und welche Rückschlüsse das auf die Beschaffenheit von Habecks Charakter zulässt, kann jeder für sich entscheiden, aber meiner Ansicht nach wäre in diesem Fall „Schwachkopf“ noch geschmeichelt.
Aktuell berichtet der „Spiegel“, der Durchsuchungsbeschluss sei bereits vor Habecks Strafantrag ergangen. Ob das tatsächlich stimmt oder nur einen verzweifelten Versuch darstellt, Habecks Kanzlerkandidatur zu retten, kann ich nach derzeitigem Stand der Informationen nicht beurteilen. Ich weiß nur, dass ich jeden balkanesischen Gebrauchtwagenhändler für vertrauenswürdiger halte als diese Relotius-Postille, in die ich aus Respekt vor dem toten Tier noch nicht mal einen Fisch einwickeln würde.
Zum Glück gibt es die Alternativen Medien, die diese Geschichte als geballte Ladung auf allen Kanälen in ungeahnte Höhen fliegen ließen, denn gäbe es nur den gleichgeschalteten Mainstream, hätte die Öffentlichkeit davon genauso wenig erfahren wie beispielsweise von den RKI-Files.
Seitdem steht Habeck massiv unter Beschuss, und das sicher nicht zu Unrecht: Wenn man bedenkt, was sich in den guten alten Zeiten der kuscheligen Bonner Republik so illustre Gestalten wie Strauß und Wehner sogar im Plenarsaal gegenseitig an den Kopf geworfen haben, oder was ein Helmut Kohl ständig einstecken musste, der dazu selbst sagte, dass man so etwas aushalten müsse, wenn man sich freiwillig in eine solche Position begibt, dann ist die Frage mehr als berechtigt, was für ein dünnes Fell und was für ein fragiles Ego ein Spitzenpolitiker, der sich zudem noch damit brüstet, er „könne Kanzler“, haben muss, um im Akkord kleine Leute mit nicht selten unter tausend Followern anzuzeigen, die sich aufgrund mangelnder juristischer Kenntnisse aus einer spontanen und angesichts Habecks desaströser Politik durchaus nachvollziehbaren Wut heraus zu einer harmlosen Beleidigung haben hinreißen lassen, die in diesem Fall sogar eher noch humoristisch daherkommt.
Es mag auch befremden, dass Habeck sich dabei sogar der Dienste einer eigens dafür gegründeten privaten Agentur namens „So Done“ bedient, deren Geschäftsmodell darin besteht, das Internet mithilfe einer KI nach derartigen Äußerungen zu durchsuchen und diese für den Auftraggeber so aufzubereiten, dass er nur noch eine Unterschrift leisten muss, und schon werden seitens der Agentur mit einer angeschlossenen Anwaltskanzlei sämtliche straf- und zivilrechtlichen Schritte eingeleitet, wobei dem Auftraggeber im Fall des Unterliegens keine Kosten entstehen und man sich im Fall eines juristischen Sieges das erstrittene Schmerzensgeld brüderlich teilt. Und sicher mag es ein Geschmäckle haben, dass Habeck auf deren Website auch noch mit einem offiziellen Foto aus dem Fundus seines Ministeriums ein Testimonial eines zufriedenen Kunden abgibt, also für diese Firma wirbt. Nach Ansicht des bekannten Medienanwalts Joachim Steinhöfel stellt das eine Verletzung der Neutralitätspflicht eines Bundesministers und zudem einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, weshalb er Habeck jetzt abgemahnt hat – Chapeau! Daher wurde Habecks Werbung inzwischen auch von der Website entfernt – Steinhöfel wirkt!
Dennoch, und das mag aus meinem für tosende Politikerschelte bekannten Munde sonderbar klingen, ist aber so: Der Robert ist nicht das eigentliche Problem! Es gibt diesen „Majestätsbeleidigungs-Paragraphen“ 188 des Strafgesetzbuches nun mal, dessen aktuelle Form das Merkel-Regime zusammen mit der Scholz-SPD noch in seinen letzten Zuckungen erlassen hat, und selbst wenn es ihn nicht gäbe, hätten wir immer noch die „normale“ Beleidigung gemäß Paragraph 185 Strafgesetzbuch, und wenn Dr. Habeck sich hier als Opfer dieses Delikts wähnt, dann ist es sein gutes Recht, das zur Anzeige zu bringen. Er entscheidet ja nicht, ob es auch tatsächlich zu einer Verurteilung kommt, das ist immer noch Aufgabe eines unabhängigen Gerichts – das nennt sich bekanntlich Gewaltenteilung.
Nun wissen wir Libertären dank Hans-Hermann Hoppe, dass Gewaltenteilung eh nur Verarsche am Hochreck ist, wenn auch eine geniale: Letztendlich sind sowohl die Regierung als auch die Justiz staatliche Veranstaltungen und ernähren sich aus demselben Topf, den sie in offener Kumpanei mit dem geraubten und erpressten Geld der wertschöpfend arbeitenden Bürger üppig zu füllen bedacht sind. Sie sind also beide „der Staat“. Und damit ist „der Staat“ gleichzeitig Konfliktpartei und Letztentscheider über den Ausgang des Konflikts – was soll da schon schiefgehen?
Und da kommen wir zum eigentlichen Problem: In Deutschland sind die Staatsanwaltschaften nicht etwa frei, sondern dem Justizministerium gegenüber weisungsgebunden. Ein Umstand übrigens, der zur Folge hat, dass in Deutschland ausgestellte internationale Haftbefehle wegen erheblicher rechtsstaatlicher Mängel von der EU nicht anerkannt werden – und das soll bei einem so undemokratischen Unrechtskonstrukt wie der EU schon einiges heißen!
So liegt die Befürchtung nahe, dass die Staatsanwaltschaften Anzeigen auch von geringfügigen Delikten durch Regierungsmitglieder um einiges ernster nehmen als die von Ottonormalsteuersklaven. Letztere werden meistens wegen „Mangels an öffentlichem Interesse“ eingestellt, wohingegen bei Politikern das öffentliche Interesse förmlich auf der Hand liegt. Da ist nicht auszuschließen, dass ein Staatsanwalt, der seinem obersten Dienstherrn keine Gründe für eine mögliche Nicht-Beförderung frei Haus liefern möchte, bei Anzeigen von Regierungsmitgliedern plötzlich einen ungeahnten Arbeitseifer an den Tag legt und direkt mal einen Durchsuchungsbeschluss beantragt. Dann muss sich nur noch ein Richter finden, der diesen unterschreibt.
Und der findet sich leider in den meisten Fällen, was hier das Hauptproblem darstellt, über das im Rahmen von „Schwachkopf-Gate“ bis auf ganz wenige löbliche Ausnahmen so gut wie gar nicht geredet wird.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein essentielles Grundrecht, das in Artikel 13 des Grundgesetzes verbrieft ist, und in dieses Grundrecht darf nur in absoluten Ausnahmefällen eingegriffen werden. In Absatz zwei lesen wir: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.“ Die hier erwähnten Gesetze finden sich in den Paragraphen 102 bis 110 der Strafprozessordnung.
Damit das hier nicht zu einer Jura-Vorlesung eskaliert, die mir auch gar nicht zusteht, da ich kein Jurist bin, sondern meine dahingehenden Ausführungen lediglich mit meinem Anwalt berate, möchte ich nur kurz erläutern, worauf es ankommt:
Unsere Rechtsordnung schreibt bei Eingriffen in Grundrechte eine sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, die unter den drei Aspekten „Geeignetheit“, „Erforderlichkeit“ und „Angemessenheit“ zu erfolgen hat.
Erstens: Ist die Hausdurchsuchung überhaupt geeignet, um nachzuweisen, dass der Verdächtige den streitgegenständlichen Kommentar auch tatsächlich verfasst hat? Nicht wenige IT-Experten bezweifeln, dass sich die Tat anhand eines beschlagnahmten Laptops oder Smartphones überhaupt nachweisen lässt, denn es wird nicht aufgezeichnet, wer im konkreten Fall das Gerät tatsächlich bedient hat. Ganz sicher ungeeignet ist die Beschlagnahme sämtlicher Speichermedien wie externe Festplatten oder USB-Sticks, die in solchen Fällen stets mit angeordnet wird.
Zweitens: Ist die Hausdurchsuchung wirklich erforderlich, um diesen Nachweis zu erbringen, oder gibt es auch ein milderes Mittel als einen so brachialen Eingriff in ein Grundrecht? Eine Anfrage bei der Social Media Plattform, unter welcher IP der streitgegenständliche Beitrag gepostet wurde, mit anschließender Anfrage beim Provider dürfte ebenfalls als Tatnachweis ausreichen, insbesondere ein „blauer Haken“ eines verifizierten Nutzers auf „X“, der mit Klarnamen und Anschrift bekannt ist. In den Fällen, wo ich mir bisher Anzeigen wegen meiner zahlreichen Wortverbrechen eingehandelt habe, hat das jedenfalls ausgereicht; mir hat deswegen noch niemand die Bude gestürmt. (Verurteilt wurde ich bisher allerdings nie, da ich lediglich die Grenzen des Sagbaren touchiert habe, nach dem Motto: „Poste täglich so, dass Lisa Paus bittere Tränen weint.“)
Drittens: Steht die Schwere des Tatvorwurfs in einem angemessenen Verhältnis zu einem Grundrechtseingriff? Spätestens hier dürfte die ganze Geschichte krachend scheitern: Die Beleidigung ist so ziemlich das harmloseste Delikt, das unser Strafrecht kennt, auch in der Rechtsprechung. Dem gegenüber steht ein massiver Eingriff in ein elementares Grundrecht. Dem werden Juristen natürlich entgegensetzen, dass das egal ist, da Straftaten nun mal verfolgt werden müssen.
Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der anordnende Richter vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zunächst durchzuführen und das Ergebnis seiner Prüfung auch im Beschluss zu verschriftlichen. Jedoch findet sich in den meisten dieser Beschlüsse, so auch im Fall von Stefan Niehoff, nur ein lapidarer Textbaustein folgenden Inhalts: „Die angeordete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.“ Juristen, auch Gerichte, kommentieren solche Formulierungen gerne mit „eine Paraphrasierung des Gesetzestextes ist weder eine ermittelte Tatsache noch eine Begründung.“
Mal Hand aufs Herz: Wer zum juristischen Staatsexamen antritt und dort, konfrontiert mit der Aufgabenstellung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, lediglich diesen kurzen Satz erbricht, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den ultimativen Tipp erhalten, sich doch besser um eine Karriere in einem anderen Berufszweig zu bemühen, zum Beispiel als Rechtsextremismus-Experte bei Fancy Naeser.
Deshalb werden auch solche Hausdurchsuchungen nicht selten im Nachhinein für rechtswidrig erklärt, wenn der Betroffene sich wehrt. Was viele aber leider nicht tun, vornehmlich, weil eine solche Feststellung natürlich keinen praktischen Wert hat, denn die Durchsuchung hat ja bereits stattgefunden und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, ebenso wie der Schock, den so etwas bei normalen Familien auslöst, plus Blamage vor den Nachbarn. Treffender als Julian Reichelt kann man es nicht ausdrücken: „Das Lästige an der Meinungsfreiheit ist das Aufräumen nach der Hausdurchsuchung“.
Dummerweise können die bei einer nachträglich für rechtswidrig erklärten Durchsuchung gefundenen Beweise trotzdem verwertet werden, was vielen nicht klar ist, weil das in den amerikanischen Anwalts-Serien, die sie schauen, anders ist („fruit of the poisonous tree“). Dennoch sollte man stets auch im Nachhinein gegen den Durchsuchungsbeschluss vorgehen, denn wenn sich niemand wehrt, dann wird das epidemische Züge annehmen. Außerdem macht das etwas mit jedem Richter, wenn seine Beschlüsse immer häufiger von höheren Instanzen kassiert werden, und sei es nur, dass er demnächst dann doch lieber mal eine juristisch saubere Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt, statt alles blind zu unterschreiben, was ihm ein übereifriger, politisch instruierter Staatsanwalt vor die Nase hält.
Es gibt aber noch einen weiteren, entscheidenden Punkt, der noch vor der Verhältnismäßigkeitsprüfung steht und in der bisherigen Berichterstattung zu diesen Fällen gar nicht zur Sprache kam: Die Staatsanwaltschaft hat, bevor sie weitere Schritte einleitet wie die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, zunächst zu prüfen, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.
Werfen wir dazu einen kurzen Blick in den „Majestätsbeleidigungs-Paragraphen“ 188 Strafgesetzbuch. Darin steht als Tatbestandsmerkmal: „…ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren…“ – und genau das trifft hier nicht zu! Wenn ein bayerischer Rentner mit seinerzeit unter tausend Followern auf „X“ ein satirisches „Meme“ postet, das Robert Habeck als „Schwachkopf“ bezeichnet, dann ist diese Tat in keiner Weise geeignet, Habecks öffentliches Wirken zu erschweren – schon mal gar nicht „erheblich“, wie im Gesetz gefordert. Es ist schier undenkbar, dass ein solches „Meme“ eine messbare Wirkung auf Habecks Amtsführung haben könnte. Aber ebendies müsste der Fall sein, um überhaupt den Straftatbestand zu verwirklichen. Und nur wenn der Straftatbestand erkennbar erfüllt ist, so dass ein hinreichender Tatverdacht besteht und eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, darf die Staatsanwaltschaft überhaupt weiter tätig werden.
Diese Prüfung hat entweder nicht stattgefunden, oder aber sie hat stattgefunden, und das zwingende Ergebnis „Tatbestand nicht erfüllt“ wurde einfach ignoriert und es wurde trotzdem gegen den Beschuldigten vorgegangen. Und damit wird wissentlich und absichtlich rechtswidrig gehandelt. We call it „Rechtsstaat“, Baby!
Doch warum werden wegen solcher Lappalien von den weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften überhaupt Durchsuchungsbeschlüsse beantragt, und das sogar, obwohl offensichtlich noch nicht einmal der Tatbestand erfüllt ist? Dafür gibt es zwei Gründe:
Der wichtigste dürfte wohl die abschreckende Wirkung sein. Wer einmal um sechs Uhr morgens halbnackt und schlaftrunken die Staatsmacht ins Haus lassen und sich von denen alles durchwühlen lassen musste, verzichtet danach wahrscheinlich auf weitere Inanspruchnahme seines Grundrechts auf „Meinungsfreiheit“. Und da diese Fälle, insbesondere in Form ganzer „Aktionstage gegen Hass im Netz“ mit zahlreichen Razzien bei Meinungsverbrechern, ja auch immer wieder in den Medien hochgelobt werden, dürfte das ähnliche Auswirkungen auf die Restbevölkerung haben, nach Maos Motto: „Bestrafe einen, erziehe hunderte.“ Ein Klima der Angst breitet sich aus, und die meisten halten dann lieber die Klappe, denn nur die wenigsten sind zum Mut geboren.
Der zweite Grund ist die Hoffnung auf Zufallsfunde: Dazu zählen Gegenstände, die gegen das Waffengesetz verstoßen, Substanzen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, und größere Mengen an Bargeld oder Gold, deren Herkunft nicht erklärt werden kann. Sollten sich also derartige Dinge in Ihrer Wohnung befinden, vergraben Sie sie besser im Wald oder machen von Ihrer Meinungsfreiheit nur noch in homöopathischen Dosen Gebrauch. Auf den Computern könnten sich in E-Mails und Chatverläufen Hinweise auf andere Delikte finden: Mal in einer WhatsApp-Gruppe ein lustiges „Meme“ vom Führer geteilt? Zack – Paragraph 86a Strafgesetzbuch! Oder eine Terminabsprache mit der Putzfrau, die nicht angemeldet ist? Oder das eigene Kind mal nackig auf dem Pipitöpfchen fotografiert? Sie ahnen schon…
Da derartige Anzeigen vornehmlich von den Grünen erstattet werden, haben sie noch einen weiteren Vorteil: Der Staatsfunk kann dann harmlose Verbalinjurien und gebrochene Knochen einfach in einen Topf werfen und wieder freudig vermelden, dass die mit Abstand meisten „Angriffe“ auf Politiker gegen Grüne erfolgen und nicht etwa gegen welche von der AfD.
Unterm Strich handelt es sich hier um nichts anderes als Staatsterror unter Missbrauch des Justizapparats. Und wie nennt man einen Staat, der sich „Rechtsstaat“ schimpft, aber seine eigenen Bürger auf diese rechtsmissbräuchliche Weise terrorisiert? Sie kommen selbst drauf…
Was wird an Habeck klebenbleiben? Die meisten deutschen Politiker haben – im Gegensatz zu Milei oder Trump – immer noch nicht realisiert, dass wir im Zeitalter von Internet und Social Media leben, und was das tatsächlich bedeutet. Und den Streisand-Effekt kapieren sie eh nie. Habecks mit großer medialer Anstrengung mühsam aufgebautes Image als „Robert, der nette Kumpeltyp“, was mangels sonstiger Kompetenz das einzige Pfund war, womit er wuchern konnte, dürfte ruiniert sein, von seiner eh aussichtslosen Kanzlerkandidatur ganz zu schweigen.
Dabei hätte Habeck es sogar recht einfach haben können: Im Gegensatz zur „normalen“ Beleidigung gemäß Paragraph 185 Strafgesetzbuch, die ein Antragsdelikt ist, also nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird, ist der „Majestätsbeleidigungs-Paragraph“ 188 Strafgesetzbuch durch die Verschärfung zu einem „relativen Antragsdelikt“ umgestaltet worden. Das heißt, eine solche Tat kann auch ohne Strafantrag des Verletzten verfolgt werden, nämlich wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dann hätte Habeck seine Hände in Unschuld waschen und sagen können, er selbst habe davon nichts gewusst und daher die Lawine gar nicht losgetreten.
Allerdings sieht das Gesetz in diesem Fall wiederum eine Rückausnahme vor: Selbst wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, kann die Tat nicht verfolgt werden, wenn der Verletzte der Strafverfolgung widerspricht. Habeck könnte jetzt Größe zeigen und sagen: „Lasst den armen Mann in Ruhe!“ Doch Größe zeigen kann nur, wer Größe hat, und da hapert’s beim Robert offensichtlich. Stattdessen tritt er noch nach und bezeichnet das Opfer seiner Anzeigenwut unwahrer Weise auch noch öffentlich als Antisemiten.
Was wird noch bleiben? In Millionen Gehirnen wird eine sehr lange Zeitlang beim Wort „Schwachkopf“ das Bild eines Wuschelkopfs mit Dreitagebart aufpoppen, und in meinem Umfeld hörte ich bereits Leute sich gegenseitig „Du Habeck!“ nennen, wenn einer etwas Dummes gesagt hat.
Nicht wenige Kommentatoren haben sich in den letzten Tagen öffentlich gefragt, warum bei einem lustigen „Schwachkopf-Meme“ mit Robert Habeck sofort die Trachtengruppe ausschwärmt, wohingegen es völlig unproblematisch ist, die AfD-Vorsitzende Dr. Alice Weidel als „Nazi-Schlampe“ zu bezeichnen. Sagen wir mal so: Die Antwort auf diese Frage könnte Sie verunsichern!
Derweil geht die Hexenjagd auf Andersdenkende mit brachialer Gewalt weiter: Dem Chefredakteur des „Deutschland-Kuriers“, David Bendels, flatterten jüngst gleich drei Strafbefehle über insgesamt 480 Tagessätze (ab 91 Tagessätzen gilt man als vorbestraft) ins Haus, ebenfalls wegen harmloser Äußerungsdelikte, die in seinem Fall nach übereinstimmender Einschätzung aller Juristen, die sich dazu bisher öffentlich geäußert haben, unter den Schutzbereich des Artikels 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) fallen dürften. Fun Fact: Die Strafbefehle wurden vom selben Gericht erlassen, das auch die Hausdurchsuchung in der Causa „Schwachkopf“ anordnete. In Bayern herrscht noch Zucht und Ordnung. Danke, Söder!
Auch ich fischte gestern Post von der Kriminalpolizei aus dem Briefkasten; irgendeine Meldemuschi hatte mich wegen eines Tweets auf „X“ angezeigt, der inzwischen über ein Jahr alt ist. Fun Fact: Wegen exakt dieses Tweets gab es bereits ein Gerichtsverfahren, das ich gewonnen habe. Let’s go for the second time!
Was kann man dagegen tun? Ganz einfach: Sich einen wirklich guten, auf solche Verfahren spezialisierten Anwalt nehmen, der die Nummer notfalls durch alle Instanzen prügelt und auch nicht davor zurückschreckt, mit aller Härte zurückzuschlagen, zum Beispiel Anzeigen gegen Staatsanwälte, die wegen sowas Durchsuchungsbeschlüsse beantragen, und gegen die Richter, die diese unterschreiben, oder auch gegen die Politiker, die wegen so etwas Verfahren lostreten. Hier bietet sich eine Strafanzeige nach Paragraph 344 Strafgesetzbuch („Verfolgung Unschuldiger“) an. Und vor allem damit in die Öffentlichkeit gehen – die Alternativen Medien freuen sich über lustige Geschichten wie diese. Reichelts Nius-Redaktion hat sogar eigens eine E-Mail-Adresse eingerichtet für von Politikern strafrechtlich verfolgte Bürger, um ihren Fall zu schildern: Schwachkopf@nius.de.
Go for it!
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